Erwerb der Mitgliedschaft

Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Mitgliedschaft in der Baugenossenschaft Grünwald e.G. interessieren.

 

Für Ihren Beitritt benötigen Sie lediglich die Beitrittserklärung und die Satzung in der aktuellen Fassung. Diese können Sie hier herunterladen oder zu den Öffnungszeiten in der Geschäftsstelle abholen. Bitte informieren Sie sich vorab bei uns in der Geschäftsstelle, ob wir aktuell neue Mitglieder aufnehmen. Über die Zulassung beschließt der Vorstand.

 

Wenn es keinen Aufnahmestopp gibt, können Sie mit unserer Geschäftsstelle einen persönlichen Gesprächstermin zur Mitgliedsaufnahme vereinbaren. Bitte bringen Sie zu diesem Termin die ausgefüllte Beitrittserklärung und ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Bitte lesen Sie vorab die Satzung sorgfältig durch.

 

Für die Mitgliedschaft müssen Sie einen Geschäftsanteil über 500,00 € zeichnen und ein Eintrittsgeld in Höhe von 100,00 € entrichten. Das gesamte Geschäftsguthaben wird nicht verzinst.

 

Mit der Aufnahme in die Genossenschaft sind Sie insbesondere berechtigt, sich um eine Wohnung in der Genossenschaft zu bewerben. Das Formular für eine Wohnungsbewerbung finden Sie in unserem Download-Bereich.

 

Die Vergabe der Wohnung erfolgt nach dem von Ihnen bei der Bewerbung angegebenen Bedarf. Interessieren sich mehrere Bewerber für eine Wohnung, entscheidet die Reihenfolge auf der Bewerberliste. Bevor Sie die Wohnung beziehen, müssen Sie je angefangene 20 m² Wohnfläche einen weiteren Genossenschaftsanteil über 500,00 € zeichnen.

 

Die Vorteile unserer Genossenschaftswohnung sind vielfältig:

>   Garantieres und lebenslanges Wohnrecht

>   Schutz vor Ausverkauf und Eigenbedarfskündigungen

>   Moderner Service rund ums Wohnen

>   Wohnungen für jedes Alter

>   Langfristig wirtschaftliche Sicherheit

>   Gelebte Nachbarschaft und Gemeinschaft

 

Kündigung der Mitgliedschaft

Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen.
(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67a GenG, wenn die Mitgliederversammlung
a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.
(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

 

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